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Sachkunde im Pflanzenschutz Risikoreduzierung

Für die sachgerechte und bestimmungsgemäße Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten im Umgang mit diesen Produkten erforderlich. Dadurch lassen sich Fehlanwendungen vermeiden und somit auch die damit verbundenen Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt. Auch für den Verkauf von Pflanzenschutzmitteln sowie in der Pflanzenschutzberatung ist eine entsprechende Sachkunde unverzichtbar.

Regelungen zur Pflanzenschutzsachkunde

Bereits seit den 1980er Jahren ist in Deutschland die Sachkunde für Anwender, Berater und Vertreiber von Pflanzenschutzmitteln gesetzlich verankert. Die Pflanzenschutz-Rahmenrichtlinie 2009/128/EG formulierte 2009 erstmalig auf europäischer Ebene gemeinsame Anforderungen für die Fort- und Weiterbildung dieser Personengruppe. Mit der Neufassung des Pflanzenschutzgesetzes und der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung in 2012 bzw. 2013 wurden die bestehenden deutschen Regelungen zur Pflanzenschutzsachkunde entsprechend diesen Anforderungen angepasst. Eine wichtige Neuerung war die Einführung des bundesweit einheitlichen Sachkundenachweises Pflanzenschutz im Scheckkartenformat verbunden mit einer regelmäßigen Fortbildungspflicht für Sachkundige.

Die Umsetzung der rechtlichen Regelungen zur Pflanzenschutzsachkunde erfolgt durch die Bundesländer. Zur Sicherung der Sachkunde, insbesondere die Verfügbarkeit und zielgruppenorientierte Gestaltung von entsprechenden Aus- und Fortbildungen, ist zusätzliche Unterstützung aus Wissenschaft und Praxis wichtig.

Sachkundenachweis Pflanzenschutz

Das Bild zeigt den Sachkundenachweis Pflanzenschutz: Oben ein Muster der Vorderseite und unten ein Muster der Rückseite

Die Ausübung einer sachkundepflichtigen Tätigkeit nach § 9 Pflanzenschutzgesetz erfordert den Sachkundenachweis Pflanzenschutz.

Dies betrifft Personen, die

  • Pflanzenschutzmittel anwenden,
  • zum Pflanzenschutz beraten,
  • Nichtsachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten oder beaufsichtigen,
  • Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.

Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz wird auch für den Kauf von Pflanzenschutzmitteln für berufliche Anwender benötigt. Der Handel ist verpflichtet, diese Produkte nur nach Vorlage des Sachkundenachweises abzugeben.

Ausgestellt wird der Sachkundenachweis durch das Bundesland, in dem der Sachkundige wohnt. Näheres zum Erwerb der Sachkunde regelt die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.

Ab der erstmaligen Ausstellung des Sachkundenachweises ist der Inhaber verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine vom Pflanzenschutzdienst anerkannte Fortbildung zu besuchen; hierüber hat er auf Verlangen einen Nachweis zu erbringen.

Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz ist unbegrenzt gültig. Er kann aber in begründeten Fällen durch die zuständigen Stellen der Bundesländer entzogen werden, zum Beispiel, wenn der Sachkundige nicht seiner Pflicht zur Fortbildung nachkommt oder wiederholt gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.

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Internetportal „Pflanzenschutz – Sachkundenachweis – Online“

Link zur Webseite

Die Beantragung des Sachkundenachweises ist deutschlandweit online über die Webseite „Pflanzenschutz – Sachkundenachweis – Online“ möglich.

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Ausnahmen von der Sachkundepflicht

Im Pflanzenschutzgesetz sind einzelne Tätigkeiten benannt, die von der Sachkundepflicht ausgenommen sind. So dürfen im Haus- und Kleingarten Pflanzenschutzmittel ohne Sachkundenachweis angewendet werden. Das betrifft jedoch nur Pflanzenschutzmittel, die für die Anwendung durch nichtberufliche Anwender zulässig sind. Weitere Ausnahmen gibt es im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses und bei einfachen Hilfstätigkeiten unter Anleitung eines Sachkundigen sowie bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zur Wildschadensverhütung durch nichtberufliche Anwender.

HINWEIS

Weitere Auskünfte zur Sachkunde und zu anerkannten Fortbildungen erteilen die Pflanzenschutzdienste der Länder:

Kontakt zu den Pflanzenschutzdiensten der Länder

Informationen für Händler von Pflanzenschutzmitteln

Pflanzenschutzmittel, die für berufliche Anwender zugelassen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn der Erwerber über einen Sachkundenachweis verfügt und dies nachweisen kann. Eine Leitlinie der Länder erläutert, wie diese rechtliche Bestimmung beim Handel mit Pflanzenschutzmitteln umgesetzt werden kann. Diese und weitere Informationen für Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln sind auf der Webseite des Bundesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) abrufbar.

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