Die Ausübung einer sachkundepflichtigen Tätigkeit nach § 9 Pflanzenschutzgesetz erfordert den Sachkundenachweis Pflanzenschutz.
Dies betrifft Personen, die
- Pflanzenschutzmittel anwenden,
- zum Pflanzenschutz beraten,
- Nichtsachkundige im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses oder einer Hilfstätigkeit bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln anleiten oder beaufsichtigen,
- Pflanzenschutzmittel gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder über das Internet auch außerhalb gewerbsmäßiger Tätigkeiten in Verkehr bringen.
Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz wird auch für den Kauf von Pflanzenschutzmitteln für berufliche Anwender benötigt. Der Handel ist verpflichtet, diese Produkte nur nach Vorlage des Sachkundenachweises abzugeben.
Ausgestellt wird der Sachkundenachweis durch das Bundesland, in dem der Sachkundige wohnt. Näheres zum Erwerb der Sachkunde regelt die Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung.
Ab der erstmaligen Ausstellung des Sachkundenachweises ist der Inhaber verpflichtet, jeweils innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren eine vom Pflanzenschutzdienst anerkannte Fortbildung zu besuchen; hierüber hat er auf Verlangen einen Nachweis zu erbringen.
Der Sachkundenachweis Pflanzenschutz ist unbegrenzt gültig. Er kann aber in begründeten Fällen durch die zuständigen Stellen der Bundesländer entzogen werden, zum Beispiel, wenn der Sachkundige nicht seiner Pflicht zur Fortbildung nachkommt oder wiederholt gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen verstößt.