Löwenzahn und Co sind auf Wegen oder sonstigen befestigten Flächen häufig unerwünscht. Bei der Unkrautbekämpfung ist aber zu beachten, dass die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Nichtkulturland grundsätzlich verboten ist (§12 Absatz 2 Pflanzenschutzgesetz). Als Nichtkulturland gelten alle befestigten Freilandflächen und sonstigen Freilandflächen, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden.
Zum Nichtkulturland zählen beispielsweise:
- Straßen, Wirtschafts- und Feldwege, einschließlich der Wegränder,
- Gleisanlagen,
- weitere befestigte Flächen wie Hof- und Betriebsflächen, Parkplätze, Grundstücks-, Garageneinfahrten, Bürgerstiege, Treppenanlagen,
- Flächen mit Pflanzenbeständen ohne landwirtschaftliche, gärtnerische oder forstwirtschaftliche Nutzung wie Böschungen, Feldraine oder Feldgehölze,
- Flächen unmittelbar an oder in oberirdischen Gewässern und Küstengewässern.
Das Verbot soll dazu beitragen, dass Pflanzenschutzmittel nur dann angewendet werden, wenn es wirklich erforderlich ist. Darüber hinaus sollen Risiken unter anderem für Gewässer ausgeschlossen werden. So können auf befestigten Flächen Pflanzenschutzmittel bei Regen leicht in die Kanalisation und in Oberflächengewässer geschwemmt werden.
Über Möglichkeiten und Verfahren der Bekämpfung unerwünschter Pflanzen auf Nichtkulturland wird informiert und geforscht.
Die Einhaltung dieses Anwendungsverbots wird durch die Pflanzenschutzdienste der Länder im Rahmen des bundesweiten Pflanzenschutz-Kontrollprogramms überwacht.